Datenschutzerklärung

Fischereiverein Nürnberg e.V.
Allersberger Straße 185 – A1, 90461 Nürnberg,
Telefon: (0911) 49 77 92, E-Mail: info@fvn-online.de


Datenschutzordnung
(Anlage zu § 24 der Satzung)

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Datenschutzordnung ist die Satzung des Vereines in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Geltungsbereich
Die Datenschutzordnung regelt den Datenschutz nach § 24 der Satzung.

§ 3 Allgemeines
Der Fischereiverein Nürnberg e.V. verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern,
Gewässerverpächtern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Königsfischen, Lieferanten, Kunden, Sponsoren,
Daten von Mitarbeitern von Behörden, Daten von befreundeter Vereine und Vertragspartnern sowohl automatisiert
in EDV-Programmen als auch nicht automatisiert, z.B. in Form von ausgedruckten Listen.
In all diesen Fällen ist die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese
Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Vertragspartner
Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen.
Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der
Mitglieder:

  • Geschlecht
  • Vorname, Nachname
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • Geburtsdatum
  • Datum des Vereinsbeitritts
  • Ablegedatum der Fischerprüfung
  • Bankverbindung
  • ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter
  • Telefonnummern und/oder E-Mail-Adressen
  • Beruf
  • Funktion im Verein
  • Ausbildungen und Ehrungen im Verein

Im Rahmen der Zugehörigkeit zu dem Verband- und Landesverband, werden personenbezogene Daten der
Mitglieder an diese weitergeleitet.

§ 5 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in
Anschreiben an Mitglieder, im Internetauftritt, den sozialen Medienkanälen (Facebook, Instagram und WhatsApp-
Kanal) und unserer Vereinszeitschrift „Rückblick“ veröffentlicht und ggf. an die Presse weitergegeben.
Hierzu zählen insbesondere folgende Daten:
– Teilnehmer an Veranstaltungen
– Ergebnisse und Ehrungen
Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt
ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten:
– der Mitglieder aus der Verwaltung
– Ausgabestellen für Tages- bzw. Gastkarten
mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Anschrift veröffentlicht.

§ 6 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand. Der Vorstand des Vereins
stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die
Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von
Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

§ 7 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten
Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B.
Vorstandsmitgliedern, Jugendleiter, Fischereiaufsehern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige
Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der
Datensparsamkeit zu beachten.
Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn
die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von
Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht
als eine solche Herausgabe.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher
Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens
zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als
Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine
Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung
ordnungsgemäß vernichtet werden.

§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder
der Verwaltung), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

§ 9 Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel keine 9 Person ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt ist, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Wenn 10 Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind hat der Verein einen
Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der
Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist
ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit,
diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen
Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.

§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten
verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder Weitergabe ist untersagt.
Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung
können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 11 Regelung zur Datenlöschung

Die vom Verein zur satzungsgemäßen Erfüllung der Mitgliedschaft erhobenen Daten, werden sofern keine
gesetzlichen oder andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erforderlich machen, bei Beendigung der
Mitgliedschaft gelöscht. Bei Daten die im Rahmen der Zugehörigkeit zu dem Bezirks- und Landesverband
weitergeleitet wurden, wird umgehend die Löschung beauftragt.

§ 12 Ergänzende Geltung
Bei Angelegenheiten, für die diese Datenschutzordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins
entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten
Die Datenschutzordnung tritt ab der Mitgliederversammlung vom 15.09.2025 in Kraft. Ggf. vorhergehende
Datenschutzordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Datenschutzordnung Fischereiverein Nürnberg e.V. – Fassung vom Juni 2025