VERBOT Livescope ab 01.01.2026
Der Bezirk Mittelfranken erlässt auf Grund von § 11 Abs. 5 Satz, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 6 und § 28 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBI. S 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBI, S. 126) geändert worden ist, im Benehmen mit der Regierung Mittelfranken folgende Verordnung:
Auszug
§ 4 Invasive Arten
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, die nicht in §11 Abs.8 Satz 2 AVBayFiG genannt sind (z.B. Neozoen wie Schwarzer Zwergwels, Schwarzmundgrundel, Sonnenbarsch, Signalkrebs, Kamberkrebs, Chinesische Teichmuschel, etc.) dürfen in Gewässer jeder Art keinesfalls ausgesetzt und auch nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden. Sie sind nach dem Fang sofort zu töten und sinnvoll zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen.
§ 5 Verbotene Geräte
Das Mitführen von Geräten oder Systemen, die mittels Echtzeit-Sonartechnologie (sogenannte Livescope- oder vergleichbare Technologien) oder Echtzeitdarstellung des Unterwassergeschehens (z.B. Live-Aufnahmen mittels Drohnen, Kameras, etc.) die Ortung, Beobachtung oder Verfolgung von Fischen oder Fischbewegungen ermöglichen, ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken in Schriftform.
Die vollständige Verordnung findet ihr unter nachfolgendem Link
Ansbach, den 11.12.2025
Bezirk Mittelfranken
Bezirksverwaltung
Peter Daniel Forster
Bezirkstagspräsident
